Lizenz zur Ausfuhr von Agrarprodukten (AGREX)
EINLEITUNG
Für manche Produkte wie Getreide, Reis oder Zucker benötigen Sie die "Ausfuhrlizenz AGREX", um die Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union (EU) in Drittländer ausführen zu können. Die Lizenz wird auf einem EU-einheitlichen Vordruck erteilt, der in allen Mitgliedstaaten gültig ist. Mit einem Dokument aus Deutschland können Sie die Produkte somit problemlos auch über Frankreich oder Italien ausführen.
Manche Erzeugnisse wie Schweine-, Rind- und Geflügelfleisch stehen nur zeitweise unter Lizenzpflicht. Das ergibt sich aus den Handelsregelungen mit Drittländern, auf die sich die jeweiligen Marktorganisationen verständigt haben. Welche Produkte im Einzelnen betroffen sind, erfahren Sie im Kapitel " Ein- und Ausfuhrlizenzen" auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und im elektronischen Zolltarif (EZT).
Sind Ausfuhrerstattungen (VB) beantragt, muss der festgesetzte Erstattungsbetrag (Vorausfestsetzung) in der Lizenz eingetragen sein. Andernfalls ist zur Ausfuhrabfertigung neben der Lizenz eine gesonderte Bescheinigung vorzulegen (Vorausfestsetzungsbescheinigung).
Die Ausfuhrlizenzen sind mengenmäßig begrenzt und gelten nur eine bestimmte Zeit.
Befreiungen von der Lizenzpflicht
Für die Ausfuhr von Agrarprodukten gibt es einige Sonderregelungen. So können Sie etwa Getreide je nach Sorte bis zu 500 beziehungsweise 5.000 Kilogramm oder Rindfleisch bis zu 200 Kilogramm ohne Lizenz ausführen (Regelung für sogenannte Kleinsendungen).
Lizenzen erhalten Sie bei jeder Zollstelle und auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.
ZUSTAENDIG
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
VORAUSSETZUNG
Die Voraussetzungen für eine Lizenzvergabe sind je nach Agrarprodukt sehr verschieden. Auskunft darüber erhalten Sie bei der BLE.
Auf den Internetseiten der BLE finden Sie zusätzlich Informationen zu bestimmten Warengruppen wie Fleisch, Milch- und Milcherzeugnisse sowie Eier.
ABLAUF
Beantragen Sie die Ausfuhrlizenz AGREX bitte stets nur auf den vorgesehenen Formularen. Je nach Warenbereich sind beim Ausfüllen Besonderheiten zu beachten – erkundigen Sie sich darüber rechtzeitig vor Antragstellung in den zuständigen Fachreferaten der BLE.
Besorgen Sie sich den Formularvordruck im Fachhandel. Füllen Sie es aus und fügen Sie gegebenenfalls zusätzlich geforderte Unterlagen bei. Als Sicherheit müssen Sie zudem in der Regel einen Geldbetrag überweisen.
Reichen Sie den Antrag bei der BLE ein. Diese prüft Ihren Antrag unmittelbar nach Eingang und erteilt die Lizenz meist noch am selben Tag. Die Lizenz erhalten Sie auf dem Postweg.
Prüfung bei der Ausfuhr
Bei der Ein- oder Ausfuhrabfertigung prüft die Zollverwaltung die Lizenzen, ob sie gültig sind und nimmt die erforderliche Abschreibung auf die Lizenz vor. Achten Sie darauf, dass die zollamtlichen Abschreibungen auf der Rückseite der Lizenz vollständig und korrekt sind.
Senden Sie die Lizenzen unmittelbar nach Ablauf zurück an die Bundesanstalt. Diese prüft die zollamtlichen Vermerke.
Sind die Lizenzpflichten erfüllt, gibt die Bundesanstalt die hinterlegten Sicherheiten wieder frei.
UNTERLAGEN
- einheitliches Lizenz-Formular (erhältlich im Fachhandel oder über den Online-Formularverlag)
- gegebenenfalls Vorausfestsetzungsbescheinigung für die Ausfuhrerstattung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bietet einen " Lizenzleitfaden" (Ausfüllhilfe) an.
FRIST
Die Lizenz wird in der Regel mit dem Tag der Antragstellung erteilt (korrekte Beantragung vorausgesetzt). Ob im Einzelfall eine Wartefrist (fünf Tage) festgelegt ist, entnehmen Sie der Produktliste. Die Geltungsdauer der Lizenz ist begrenzt, eine Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen.
KOSTEN
Für den Antrag selbst fallen keine Gebühren oder Kosten an. Im Regelfall müssen Sie jedoch über Sicherheiten verfügen, damit Ihnen die Lizenz erteilt wird.
SONSTIGES
Sollte eine Lizenz verloren gehen, können Sie einen Ersatz bei der BLE beantragen. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, müssen Sie den Verlust glaubhaft machen.
RECHTSGRUNDLAGE
-
Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 09.06.2000 mit
- gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
- Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse